AGB

Agentur

Babel & Partner GmbH

  1. Allgemeines
    • Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Babel & Partner GmbH (im Folgenden kurz Agentur) und dem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Vertragsabschluss
    • Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
    • Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Werbeagentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Werbeagentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass es den Auftrag annimmt.
  3. Umfang des Vertrages / Stellvertretung
    • Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsinhaltes sind ausschließlich mit dem zuständigen Projektverantwortlichen der Agentur abzuklären und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
    • Alle Leistungen der Werbeagentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
    • Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird es von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
    • Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Wettbewerbs-und Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Agentur haftet nicht für Verletzungen derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos. Der Kunde hat der Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die der Agentur durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
    • Die Agentur ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen und/oder Leistungen substituieren zu lassen. Die Bezahlung von Dritten erfolgt ausschließlich durch die Agentur selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden.
    • Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich die Agentur zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch die Agentur anbietet.
  4. Vollständigkeitserklärung
    • Der Kunde sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
    • Der Kunde wird die Agentur auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass der Agentur auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und sie von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Agentur bekannt werden.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Agentur über diese informiert werden.
  5. Sicherung der Unabhängigkeit
    • Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    • Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter der Agentur zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
    • Die Agentur ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Die Agentur ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  6. Schutz des geistigen Eigentums und Urheberrecht
    • Alle Leistungen der Agentur, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Anregungen, Ideen, Grafiken, Zeichnungen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Datenträger etc.) und auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwürfe, einschließlich jener Leistungen aus Präsentationen, im Eigentum der Agentur und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
    • Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages mit der Agentur (sofern eine bestimmte Dauer vereinbart wird, oder dem Vertragszweck entspricht) nutzen. Das dargestellte Recht des Kunden bezieht sich ausschließlich auf kundentypische und kundenspezifische Elemente der von der Agentur erbrachten Leistung. Grundlegende und über das typische Interesse des einzelnen Kunden hinausgehende Werbelinien, Konzepte, Produkte etc. (etwa die Art und Ausgestaltung eines bestimmten Werbeträgers) sind von den Rechten des Kunden nicht umfasst und dürfen von der Agentur jederzeit anderweitig verwendet bzw. wieder verwendet werden.
    • Änderungen bzw. Bearbeitungen von bereits erbrachten Leistungen der Agentur, wie insbesondere dessen Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätigen Dritten, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und (soweit diese Leistungen urheberrechtlich oder in vergleichbarer Weise geschützt sind) mit Zustimmung des Urhebers oder Inhabers des jeweiligen Rechts, zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist jedenfalls (unabhängig davon, ob diese Leistungen unter urheberrechtlichem oder sonstigem Schutz stehen) die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    • Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, für welche die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf einer zeitlich bestimmten oder zeitlich bestimmbaren Vertragsdauer, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützt sind. Dafür steht der Agentur im ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages ist nur mehr die Hälfte bzw. die im ursprünglichen Vertrag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu bezahlen. Bezüglich sämtlicher an die Agentur übergebenen Lichtbilder, grafischen Gestaltungen, Texten und sonstiger bereits erstellter individueller bzw. individualisierbarer Leistungen, hat der Kunde gegenüber der Agentur den jeweiligen Inhaber diesbezüglicher Rechte, gleichzeitig mit der Übergabe an die Agentur zu nennen. Erfolgt diese Nennung nicht, so erklärt der Kunde gegenüber der Agentur damit verbindlich, dass entweder keine wahrzunehmenden Rechte bestehen oder dass er sämtliche Rechte (etwa Recht am Bild, Recht der Namensnennung, Be- und Verarbeitungsrechte) bereits vorab mit dem Rechteinhaber abgeklärt hat und allfällig anzunehmende Rechte somit von der Agentur nicht zu berücksichtigen sind. Der Kunde trägt auch dafür Sorge, dass etwaige Fotorechte zeitgerecht verlängert werden, wenn die Nutzungsdauer abläuft.
    • Der Kunde ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Agentur – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
    • Der Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt die Agentur zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  7. Kennzeichnung
    • Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen sowie sonstigen Leistungen, auf die Tätigkeit der Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
  8. Präsentationen
    • Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben sämtliche Rechte und Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form auch immer weiter zu nutzen.
    • Dem Kunden übergebene Unterlagen sind unverzüglich an die Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge ei ner Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in den von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die W eitergabe von Präsentationsunterlagen, Konzepten etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
  9. Genehmigung
    • Alle Leistungen der Agentur (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Abzüge, Farbandrücke, etc.) sind vom Kunden unverzüglich zu überprüfen. Diese Leistungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn nicht innerhalb von acht Werktagen eine ausdrückliche und spezifizierte Rüge durch den Kunden erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere die rechtliche, vor allem urheberrechtliche, wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der von der Agentur erbrachten Leistungen auf eigene Kosten zu überprüfen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur über schriftlichen Auftrag des Kunden, wobei sämtliche dabei entstehenden Kosten gesondert vom Kunden zu tragen sind.
  10. Termine
    • Die Agentur bemüht sich, sämtliche vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung allfälliger Termine berechtigt den Kunden allerdings nur dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Mahnschreibens an die Agentur.
    • Die Agentur haftet dem Kunden aus dem Titel des Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung allfällig vereinbarter Termine, sofern die Agentur den Kunden unverzüglich von der eingetretenen Verzögerung informiert und diesen über die zu erwartende weitere Vertragsabwicklung aufklärt. Der Eintritt derart gestalteter Verzögerungen berechtigt den Kunden weder zur Vertragsauflösung noch zur Geltendmachung von Preisminderungs- oder Schadenersatzansprüchen.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    • Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Agentur zurückzuführen ist.
    • Sofern die Agentur das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Agentur Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
  11. Veranstaltungen
    • Bei Veranstaltungen und Events, die von der Agentur für den Kunden organisiert werden, versteht sich die Agentur als Organisator der Durchführung, dies nach den jeweiligen Vorgaben des Kunden. Als tatsächlicher Veranstalter gilt jedenfalls der Kunde selbst.
    • Der Kunde verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass hinsichtlich derartiger Veranstaltungen sämtliche dafür erforderlichen Vorschriften (vor allem baurechtlicher, gewerberechtlicher, feuerpolizeilicher, veranstaltungsrechtlicher Art etc.) eingehalten werden und verpflichtet sich weiters, der Agentur sämtliche allenfalls erforderlichen Anweisungen zu erteilen, die zur Einhaltung dieser Vorschriften notwendig sind, es sei denn, dass eine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Agentur getroffen wird. Für den Fall, dass die Agentur aus der Verletzung oder Nichtbeachtung derartiger Vorschriften selbst in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, der Agentur sämtliche daraus entstandene Schäden (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen und die Agentur vollkommen schad- und klaglos zu halten.
    • Sämtliche wie auch immer gearteten Reklamationen sind innerhalb von acht Werktagen nach Leistungserbringung der Agentur, vom Kunden schriftlich geltend zu machen und spezifiziert zu rügen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Rüge steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung von Preisminderungsansprüchen. Der Kunde kann Wandlungsansprüche bei behebbaren Mängeln nur dann geltend machen, sofern auf Seiten der Agentur ein Verbesserungsversuch unterbleibt.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, schuldhaften Handelns bei Vertragsabschluss oder im vorvertraglichen Verhältnis, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der Agentur vorliegt.
    • Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Agentur zurückzuführen ist.
  12. Honorar
    • Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Kostenvorschüsse zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Agentur fällig.
    • Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen, die durch die Agentur erbracht werden, sowie für sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen sonstigen Leistungen, deren Notwendigkeit sich während der Auftragserfüllung ergeben. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (etwa Botendienst, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen, sofern nicht eine ausdrückliche anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht.
    • Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur veranschlagten, um mehr als 20% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
    • Für alle Arbeiten und Leistungen der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur endgültigen Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind unverzüglich an die Agentur zurück zu stellen.
    • Bei Vereinbarungen eines Pauschalpreises gelten nur jene Leistungen als vom Pauschalpreis erfasst, deren Erbringung bereits bei Erstellung des Pauschalpreisanbotes berücksichtigt werden konnten.
    • Die Preise der Agentur basieren auf den bei Anbotslegung bekannten Bedingungen wie Agenturhonorar, Material etc. und auf den Angaben und Wünschen, die vom Kunden über Ausführung und Leistungsumfang getroffen wurden. Mangels anderslautender Vereinbarung verstehen sich sämtliche Preisangaben in Euro und exklusive Umsatzsteuer sowie sonstiger erforderlicher Gebühren und Abgaben. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, verstehen sich die genannten Preise und Honorare ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle oder des vereinbarten Leistungsortes. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt und sind ausschließlich vom Kunden zu tragen.
    • Anfallende Barauslagen, Kosten für Fahrt-, Tag-, und Nächtigungsgelder werden vom Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Honorarsätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
  13. Fälligkeit und Zahlung
    • Rechnungen der Agentur sind, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. als ausdrücklich vereinbart. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges der Agentur die dadurch entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Kostenvorschüsse zu verlangen.
    • Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Zudem ist die Agentur, bis zur vollständigen Begleichung der aushaftenden Kosten nicht mehr verpflichtet weitere Leistungen für den Kunden zu erbringen.
    • Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch aushaftenden Schuld, unverzüglich zu fordern.
    • Die von der Agentur erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des aushaftenden Betrages einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
    • Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Forderungen der Agentur ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Forderungen des Kunden von der Agentur ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden an ihm übergebenen Sachen ist ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht rechtswirksam Eigentum an diesen Sachen erlangt hat.
    • Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Agentur, so behält die Agentur den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 % des Honorars für jene Leistungen, die die Agentur bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
    • Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Agentur von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
  14. Elektronische Rechnungslegung
    • Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Agentur ausdrücklich einverstanden.
  15. Dauer des Vertrages
    • Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
    • Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
      - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder;
      - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät;
      - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
  16. Gewährleistung und Schadenersatz
    • Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistungserbringung der Agentur geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
    • Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
    • Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
    • Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
    • Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
    • Die Agentur übernimmt keinerlei Haftung bezüglich allfälliger Verletzungen von Immaterialgüterrechten oder sonstigen wie immer gearteten Schutzrechten an Vorlagen und Vorgaben, die seitens des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Agentur trifft auch keine Verpflichtung, derartige Vorgaben des Kunden auf deren Zulässigkeit zu überprüfen.
    • Der Ausschluss der Haftung der Agentur gegenüber dem Kunden für Leistungen, die mit wie auch immer gearteten Rechten (insbesondere Immaterialgüterrechten, gewerblichen Schutzrechten, Wettbewerbsrechten, etc.) kollidieren, gilt sowohl für sämtliche Vorgaben des Kunden als auch für sämtliche von der Agentur erbrachten Leistungen und Tätigkeiten, wobei dies für sämtliche Schäden einschließlich allfälliger daraus resultierender Kosten des Kunden oder Ansprüche dritter Personen gilt. Für den Fall, dass die Agentur aus den dargestellten Rechtsgründen selbst in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich die Agentur, den Kunden unverzüglich davon zu informieren. Der Kunde verpflichtet sich wiederum, der Agentur sämtliche damit in Zusammenhang stehenden finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen und die Agentur vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  17. Konzept- und Ideenschutz
    • Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching- Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
    • Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
    • Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
    • Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigentümlich sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
    • Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
    • Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
    • Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
    • Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
  18. Geheimhaltung / Datenschutz
    • Die Agentur verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Kunden erhält.
    • Weiters verpflichtet sich die Agentur, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Kunden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
    • Die Agentur ist von der Schweigepflicht gegenüber Mitarbeitern, weiteren mit der Bearbeitung Beauftragten, allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
    • Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
    • Die Agentur ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Kunde leistet der Agentur Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
    • Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Agentur vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
  19. Aufbewahrung und Herausgabe von Daten
    • Eine Aufbewahrungspflicht der Agentur für erstellte Kundendaten, welche über die Lieferung hinausgehen, besteht nicht. Weitere Datensicherungen erfolgen ausschließlich auf freiwilliger Basis.
    • Die Agentur ist nicht verpflichtet, sogenannte offene Dateien aus Layout- u. Bildbearbeitungsprogrammen (zB. InDesign, Photoshop etc.) herauszugeben. Wünscht der Kunde, dass die Agentur ihm diese zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten (50 % der jeweiligen Honorarnote).
    • Hat die Agentur dem Kunden Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von der Agentur verändert werden, es sei denn, der Kunde hat volle Nutzungs- und Eigentumsrechte erworben.
    • Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Kunde. 12.5. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Das gleiche gilt für Fehler, die beim Datenimport auf das System des Kunden entstehen.
  20. Rücktrittsrecht
    • Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn - die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; - berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
    • Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der Agentur liegen, entbinden die Agentur von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
  21. Anzuwendendes Recht
    • Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur in Graz bzw. Wien.
    • Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Graz vereinbart. Davon abweichend ist die Agentur jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen und zwar insbesondere dann, wenn mit der Durchsetzung eines österreichischen Urteils gegen den Kunden erhebliche Erschwernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art verbunden sind.
  23. Schlussbestimmung
    • Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    • Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    • Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Agentur Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Agentur zuständig.

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Unternehmensberatung

BABEL & PARTNER

  1. Allgemeines
    • Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Babel & Partner GmbH (im Folgenden kurz Auftragnehmer) und dem Auftraggeber (im Folgenden kurz Kunde) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
    • Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
  2. Vertragsabschluss
    • Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch ausdrückliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen, sofern der Auftragnehmer nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass er den Auftrag annimmt.
    • Jegliche Änderung oder Ergänzung der Auftragsgrundlage ist ausschließlich mit dem zuständigen Projektverantwortlichen des Auftragnehmers abzuklären und ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.
  3. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
    • Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden.
    • Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Kunde wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
  4. Vollständigkeitserklärung
    • Der Kunde sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
    • Der Kunde wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
    • Der Kunde sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
  5. Sicherung der Unabhängigkeit
    • Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
    • Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Kunden auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
    • Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  6. Schutz des geistigen Eigentums und Urheberrecht
    • Alle Leistungen des Auftragnehmers, seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Grafiken, Zeichnungen, Datenträger etc.) einschließlich jener aus Präsentationen (etwa Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias etc.) und auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwürfe im Eigentum des Auftragnehmers und können von diesem jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
    • Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Auftragnehmer darf der Kunde die Leistungen des Auftragnehmers nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages mit dem Auftragnehmer (sofern eine bestimmte Dauer vereinbart wird, oder dem Vertragszweck entspricht) nutzen. Das dargestellte Recht des Kunden bezieht sich ausschließlich auf kundentypische und kundenspezifische Elemente der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung. Grundlegende und über das typische Interesse des einzelnen Kunden hinausgehende Werbelinien, Konzepte, Produkte etc. (etwa die Art und Ausgestaltung eines bestimmten Werbeträgers) sind von den Rechten des Kunden nicht umfasst und dürfen vom Auftragnehmer jederzeit anderweitig verwendet bzw. wieder verwendet werden.
    • Änderungen bzw. Bearbeitungen von bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere dessen Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätigen Dritten, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und (soweit diese Leistungen urheberrechtlich oder in vergleichbarer Weise geschützt sind) mit Zustimmung des Urhebers oder Inhabers des jeweiligen Rechts zulässig. Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist jedenfalls (unabhängig davon, ob diese Leistungen unter urheberrechtlichem oder sonstigem Schutz stehen) die Zustimmung des Auftragsnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
    • Für die Nutzung von Leistungen des Auftragsnehmers, für welche der Auftragsnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf einer zeitlich bestimmten oder zeitlich bestimmbaren Vertragsdauer, ebenfalls die Zustimmung des Auftragsnehmers notwendig, und zwar unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich oder in sonstiger Weise geschützt sind. Dafür steht dem Auftragsnehmer im ersten Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Kontrakt vereinbarten Vergütung zu. Im zweiten bzw. dritten Jahr nach Ablauf des Vertrages ist nur mehr die Hälfte bzw. die im ursprünglichen Vertrag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Ab dem vierten Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu bezahlen. Bezüglich sämtlicher an den Auftragnehmer übergebenen Lichtbilder, grafischen Gestaltungen, Texten und sonstiger bereits erstellter individueller bzw. individualisierbarer Leistungen, hat der Kunde gegenüber dem Auftragnehmer den jeweiligen Inhaber diesbezüglicher Rechte, gleichzeitig mit der Übergabe an den Auftragnehmer zu nennen. Erfolgt diese Nennung nicht, so erklärt der Kunde gegenüber dem Auftragnehmer damit verbindlich, dass entweder keine wahrzunehmenden Rechte bestehen oder dass er sämtliche Rechte (etwa Recht am Bild, Recht der Namensnennung, Be- und Verarbeitungsrechte) bereits vorab mit dem Rechteinhaber abgeklärt hat und allfällig anzunehmende Rechte somit vom Auftragnehmer nicht zu berücksichtigen sind. Der Kunde trägt auch dafür Sorge, dass etwaige Fotorechte zeitgerecht verlängert werden, wenn die Nutzungsdauer abläuft.
    • Der Kunde ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
    • Der Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  7. Präsentationen
    • Für die Teilnahme an Präsentationen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Honorar zu. Erhält der Auftragnehmer nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben sämtliche Rechte und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in welcher Form auch immer weiter zu nutzen.
    • Dem Kunden übergebene Unterlagen sind unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in den vom Auftragnehmer gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen, Konzepten etc. an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
  8. Kennzeichnung
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen sowie sonstigen Leistungen, auf die Tätigkeit des Auftragnehmers und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
  9. Genehmigung
    • Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Abzüge, Farbandrücke, etc.) sind vom Kunden unverzüglich zu überprüfen. Diese Leistungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn nicht innerhalb von acht Werktagen eine ausdrückliche und spezifizierte Rüge durch den Kunden erfolgt. Der Kunde ist verpflichtet, insbesondere die rechtliche, vor allem urheberrechtliche, wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf eigene Kosten zu überprüfen. Der Auftragnehmer veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur über schriftlichen Auftrag des Kunden, wobei sämtliche dabei entstehenden Kosten gesondert vom Kunden zu tragen sind.
  10. Termine
    • Der Auftragnehmer bemüht sich, sämtliche vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung allfälliger Termine berechtigt den Kunden allerdings nur dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang des Mahnschreibens an den Auftragnehmer.
    • Der Auftragnehmer haftet dem Kunden aus dem Titel des Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern des Auftragnehmers – entbinden den Auftragnehmer jedenfalls von der Einhaltung allfällig vereinbarter Termine, sofern der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich von der eingetretenen Verzögerung informiert und diesen über die zu erwartende weitere Vertragsabwicklung aufklärt. Der Eintritt derart gestalteter Verzögerungen berechtigt den Kunden weder zur Vertragsauflösung noch zur Geltendmachung von Preisminderungs- oder Schadenersatzansprüchen.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
    • Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
    • Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
  11. Gewährleistung und Schadenersatz
    • Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch den Auftragnehmer zu.
    • Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde des Auftragnehmers alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
    • Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen.
    • Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
    • Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
    • Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung bezüglich allfälliger Verletzungen von Immaterialgüterrechten oder sonstigen wie immer gearteten Schutzrechten an Vorlagen und Vorgaben, die seitens des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Den Auftragnehmer trifft auch keine Verpflichtung, derartige Vorgaben des Kunden auf deren Zulässigkeit zu überprüfen.
    • Der Ausschluss der Haftung vom Auftragnehmer gegenüber dem Kunden für Leistungen, die mit wie auch immer gearteten Rechten (insbesondere Immaterialgüterrechten, gewerblichen Schutzrechten, Wettbewerbsrechten, etc.) kollidieren, gilt sowohl für sämtliche Vorgaben des Kunden als auch für sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Tätigkeiten, wobei dies für sämtliche Schäden einschließlich allfälliger daraus resultierender Kosten des Kunden oder Ansprüche dritter Personen gilt. Für den Fall, dass der Auftragnehmer aus den dargestellten Rechtsgründen selbst in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Kunden unverzüglich davon zu informieren. Der Kunde verpflichtet sich wiederum, dem Auftragnehmer sämtliche damit in Zusammenhang stehenden finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen und den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten.
  12. Veranstaltungen
    • Bei Veranstaltungen und Events, die vom Auftragnehmer für den Kunden organisiert werden, versteht sich der Auftragnehmer als Organisator der Durchführung, dies nach den jeweiligen Vorgaben des Kunden. Als tatsächlicher Veranstalter gilt jedenfalls der Kunde selbst.
    • Der Kunde verpflichtet sich, die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass hinsichtlich derartiger Veranstaltungen sämtliche dafür erforderlichen Vorschriften (vor allem baurechtlicher, gewerberechtlicher, feuerpolizeilicher, veranstaltungsrechtlicher Art etc.) eingehalten werden und verpflichtet sich weiters, den Auftragnehmer sämtliche allenfalls erforderlichen Anweisungen zu erteilen, die zur Einhaltung dieser Vorschriften notwendig sind, es sei denn, dass eine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer getroffen wird. Für den Fall, dass der Auftragnehmer aus der Verletzung oder Nichtbeachtung derartiger Vorschriften selbst in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Kunde, dem Auftragnehmer sämtliche daraus entstandene Schäden (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen und den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten.
    • Sämtliche wie auch immer gearteten Reklamationen sind vom Kunden innerhalb von acht Werktagen nach Leistungserbringung durch den Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen und spezifiziert zu rügen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Rüge steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch den Auftragnehmer zu. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung von Preisminderungsansprüchen. Der Kunde kann Wandlungsansprüche bei behebbaren Mängeln nur dann geltend machen, sofern auf Seiten des Auftragnehmers ein Verbesserungsversuch unterbleibt.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, schuldhaften Handelns bei Vertragsabschluss oder im vorvertraglichen Verhältnis, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftragnehmers vorliegt.
    • Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
    • Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Der Kunde hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
  13. Geheimhaltung / Datenschutz
    • Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Kunden erhält.
    • Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Kunden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
    • Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
    • Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Kunde leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
    • Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.
  14. Rücktritt vom Vertrag
    • Der Auftragnehmer ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn - die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; - berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet.
  15. Honorar
    • Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Kostenvorschüsse zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
    • Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen, die durch den Auftragnehmer erbracht werden, sowie für sämtliche zur Auftragserfüllung erforderlichen sonstigen Leistungen, deren Notwendigkeit sich während der Auftragserfüllung ergeben. Alle dem Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (etwa Botendienst, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen, sofern nicht eine ausdrückliche anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht.
    • Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die vom Auftragnehmer veranschlagten, um mehr als 20% übersteigen, wird der Auftragnehmer den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.
    • Für alle Arbeiten und Leistungen des Auftragnehmers, die aus welchem Grund auch immer nicht zur endgültigen Ausführung gelangen, gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind unverzüglich an den Auftragnehmer zurück zu stellen.
    • Bei Vereinbarungen eines Pauschalpreises gelten nur jene Leistungen als vom Pauschalpreis erfasst, deren Erbringung bereits bei Erstellung des Pauschalpreisanbotes berücksichtigt werden konnten.
    • Die Preise des Auftragnehmers basieren auf den bei Anbotslegung bekannten Bedingungen wie Beratungshonorar, Material etc. und auf den Angaben und Wünschen, die vom Kunden über Ausführung und Leistungsumfang getroffen wurden. Mangels anderslautender Vereinbarung verstehen sich sämtliche Preisangaben in Euro und exklusive Umsatzsteuer sowie sonstiger erforderlicher Gebühren und Abgaben. Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, verstehen sich die genannten Preise und Honorare ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle oder des vereinbarten Leistungsortes. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt und sind ausschließlich vom Kunden zu tragen.
    • Anfallende Barauslagen, Kosten für Fahrt-, Tag-, und Nächtigungsgelder werden vom Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Honorarsätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.
  16. Fälligkeit und Zahlung
    • Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen gelten Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. als ausdrücklich vereinbart. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzuges dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Kostenvorschüsse zu verlangen.
    • Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Auftragnehmer sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Zudem ist der Auftragnehmer, bis zur vollständigen Begleichung der aushaftenden Kosten nicht mehr verpflichtet weitere Leistungen für den Kunden zu erbringen.
    • Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten aushaftenden Schuld, unverzüglich zu fordern.
    • Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des aushaftenden Betrages einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Auftragnehmers.
    • Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Forderungen des Auftragnehmers ist ausschließlich dann zulässig, wenn die Forderungen des Kunden vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden an ihm übergebenen Sachen ist ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht rechtswirksam Eigentum an diesen Sachen erlangt hat.
    • Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 % des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
    • Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
  17. Elektronische Rechnungslegung
    • Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
  18. Dauer des Vertrages
    • Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
    • Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
      - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
      - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät,
      - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
  19. Anzuwendendes Recht
    • Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und des Auftragnehmers ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers in Graz bzw. Wien.
    • Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichts in Graz vereinbart. Davon abweichend ist der Auftragnehmer jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen und zwar insbesondere dann, wenn mit der Durchsetzung eines österreichischen Urteils gegen den Kunden erhebliche Erschwernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art verbunden sind.
  21. Schlussbestimmung
    • Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    • Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    • Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.